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Zwischen Krieg und Euthanasie
In dieser Publikation werden Vorbereitung und Durchführung der Zwangssterilisation von als ‚erbkrank' kategorisierten Frauen und Männern in Wien zwischen 1940 und 1945 detailliert beschrieben. Das den Zwangssterilisationen zugrunde liegende ‚Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses' (GzVeN) trat in der ‚Ostmark' im Jänner 1940 in Kraft, sechs Jahre später als in NS-Deutschland, wo bereits 300.000 Menschen, etwa gleich viele Frauen wie Männer zwangssterilisiert worden waren. Während es dort nach Kriegsbeginn kaum noch zu Verfahren kam, wurden in der ‚Ostmark' mindestens 6.000 Frauen und Männer bis Kriegsende zwangssterilisiert. Für Wien, der nach dem ‚Anschluss' zweitgrößten Stadt des Deutschen Reiches, sind 1.203 Gerichtsbeschlüsse zur Zwangssterilisation rekonstruierbar. Die quantitative und qualitative Auswertung der erst seit kurzem für die Forschung zugänglichen Verfahrensakten des Erbgesundheitsgerichts und des Erbgesundheitsobergerichts Wien zeigt, dass drei Rahmenbedingungen den Vollzug des GzVeN prägten: erstens die im Herbst 1939 vorgenommenen Einschränkungen des GzVeN, wonach Ärzte nur noch bei ‚besonders großer Fortpflanzungsgefahr' der als ‚erbkrank' kategorisierten Frauen und Männer ein Verfahren beim Erbgesundheitsgericht einbringen sollten, zweitens der Krieg mit allen dadurch bedingten personellen und organisatorischen Einschränkungen und drittens die NS-Euthanasie: Anders als in NS-Deutschland waren Zwangssterilisationen nicht die Vorstufe dazu - die Entscheidung über Zwangssterilisation oder Tötung verlief von Anfang an parallel und einige Ärzte in Wien waren für beides verantwortlich.Die Auswertung verdeutlicht weiters, dass Richter und ärztliche Beisitzer der Wiener Erbgesundheitsgerichtsbarkeit willige Vollstrecker waren beim radikalen Versuch der Verwirklichung der Vision eines ‚gesunden Volkskörpers', indem sie das GzVeN unbeirrt von sonstigen Rahmenbedingungen vollzogen: ein nationalsozialistisches Unrechtsgesetz, das einen körperlichen Eingriff mit schwerwiegenden und lebenslangen Folgen gegen den Willen der Betroffenen vorsah. Nach Kriegsende mussten sich Richter und Ärzte nicht für ihre Mitverantwortung an den Zwangssterilisationen verantworten. Dies verwundert nicht, dauert doch das ‚Denken in Erbwerten' bis heute ungebrochen an: Das GzVeN wurde zwar im Mai 1945 aufgehoben, doch kündigte Staatskanzler Renner gleichzeitig ein ähnliches Gesetz an; zwangssterilisierte Frauen und Männer wurden erst 1995 bedingt und erst 2005 uneingeschränkt als NS-Opfer anerkannt; und bis in die Gegenwart werden vor allem als behindert definierte Frauen ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung sterilisiert, ohne dass diese Eingriffe strafrechtliche Konsequenzen nach sich zögen - widersprechen sie doch nicht dem dazu im Strafrecht verankerten Terminus der ‚guten Sitten'.
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