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Die ältesten Quellen zur Kodifikationsgeschichte des österreichischen ABGB
Christian Neschwara
2012
"... habent sua fata libelli"; dieser Satz wird gewöhnlich in dem Sinn gebraucht, dass ein Text nur so viel Aussage vermitteln kann, wie der individuelle Leser überhaupt zu erfassen bereit ist. Man kann dieses Sprichwort aber auch so verstehen wie James Joyce: to give a "book in print a life of its own". Das Schicksal eines Buches hängt demnach vor allem davon ab, dass der Text überhaupt in die Welt gelangt.Es gibt Texte, die in diesem Sinne nie das Licht der Welt erblickt haben oder die später verloren gegangen sind - etwa durch eine Brandkatastrophe, in welcher das einzige Exemplar eines Textes vernichtet wurde. Am 15. Juli 1927 haben die wichtigsten Akten zur Entstehungsgeschichte des österreichischen ABGB ein solches Schicksal erlitten, nämlich beim Brand des Wiener Justizpalastes, wo sie im Archiv des Justizministeriums verwahrt waren. Für die Gesetzgebungs- und Wissenschaftsgeschichte des österreichischen Zivilrechts hat diese Vernichtung zwar keinen Totalverlust der betreffenden rechtshistorischen Quellen nach sich gezogen, weil seit der Herausgabe des Codex Theresianus und seiner Umarbeitungen durch Harrasowsky 1883/86 die wichtigsten Materialien für den Beginn der Gesetzgebungsgeschichte des österreichischen ABGB nahezu vollständig überblickt werden konnten. Die ältesten Materialien aber, welche 1753 am Beginn der Ausarbeitung des 1766 vollendeten Codex Theresianus durch die sogenannte Kompilationskommission standen, sind damals unbeachtet im Archiv verblieben: zum einen der von Josef Azzoni im Mai 1753 vorgelegte "Plan" für den "Entwurf des Codex Theresianus", der nicht nur ein formelles Gliederungskonzept für die Ausarbeitung dieses Projekts bot, sondern bereits eine erste Beschreibung des künftigen Inhalts enthielt, und somit als "Vorentwurf" zum Projekt des Codex Theresianus angesehen werden kann. Zum anderen sind es die von den Mitgliedern der Kompilationskommission als materielle Grundlage für die mit diesem Projekt initiierte Vereinheitlichung des Privatrechts in den deutschen Erbländern der Habsburgermonarchie gelieferten Darstellungen der einzelnen Länderrechte, aus denen ein allgemeines Recht abgeleitet werden sollte. Harrasowsky hat von diesen Materialien lediglich die Gliederungsüberschriften von Azzonis Vorentwurf wiedergegeben. Die Darstellungen der einzelnen Länderrechte haben in seiner Edition des Codex Theresianus zwar auch Berücksichtigung gefunden - allerdings nur punktuell und auch weit verstreut in den Anmerkungen zu den einzelnen Kapiteln des Codex. Die rechtshistorische Forschung hat sich seit Harrasowsky für diese ältesten Materialien zur Gesetzgebungsgeschichte des ABGB nicht mehr interessiert. Erst seit dem Zweiten Weltkrieg sind in der Literatur vereinzelte Hinweise auf diese Materialien zu finden, freilich nicht im Sinne einer umfassenden oder in Bezug auf einzelne Fragen tiefgehenden inhaltlichen Befassung mit diesen Texten. Von diesen Berichten über die Länderrechte ist heute auch nur mehr jene von Holger in vollem Umfang im Justizarchiv erhalten. Etwa 75 % dieser Bestände sind durch die eingangs erwähnte Brandkatastrophe vom 15. Juli 1927 vernichtet worden. Von den ältesten Materialien zum Codex Theresianus ist - außer der Darstellung von Holger zum österreichischen Privatrecht seiner Zeit - nur noch der "Vorentwurf" von Azzoni nahezu vollständig erhalten geblieben. Beide Texte weisen zwar deutliche Spuren der Katastrophe von 1927 auf, die Brandschäden sind aber nicht umfassend, so dass sie im Österreichischen Verwaltungsarchiv zur Benützung offenstanden und eine Transkription dieser Texte für die beabsichtigte Edition möglich war.
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