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Die Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel
Olaf Riss
2016
Im beweisrechtlichen Abschnitt enthält die österreichische Zivilprozessordnung Bestimmungen, die von einer Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel sprechen. Daraus wird in der Lehre ein allgemeines Prinzip des Beweisrechts hergeleitet, nach dem eine Prozesspartei in gewissem Umfang auch zur Mitwirkung und Unterstützung des Prozessgegners verpflichtet ist. Einer jener Tatbestände, in denen das Verfahrensrecht den Parteien eine solche Mitwirkungspflicht auferlegt, sind die – von der ZPO selbst so benannten – gemeinschaftlichen Urkunden.
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