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Amtshaftung - Prozesstypische Aspekte und Fragestellungen
Bernd Rohlfing
2017
Verursachen Amtswalter in Ausübung ihres Dienstes Schäden für Dritte, geht die Verantwortlichkeit für die Schäden als Amtshaftung in vielen Fällen auf den Staat über. Der Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG ist ein Teil des Staatshaftungsrechts. Das Amtshaftungsrecht hingegen ist eine janusköpfige Rechtsmaterie. Denn systematisch gehört es zum Verwaltungsrecht und damit zum öffentlichen Recht, gleichwohl ist der Amtshaftungsprozess eine Domäne der Zivilgerichte. Im Amtshaftungsprozessrecht gibt es eine Vielzahl spezifischer Fragen und Probleme, die nicht zuletzt vor dem Hintergrund der besonderen Zuständigkeit der Zivilgerichte für diese Materie herrühren. Die vorliegende Untersuchung beleuchtet, ohne freilich einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben, die im Vorfeld eines Amtshaftungsprozesses sich stellenden Fragen sowie spezifische Problemkonstellationen bei der Zulässigkeit und Begründetheit einer Amtshaftungsklage.
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