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Organhaftung und Beweislast

Organhaftung und Beweislast

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Die Organhaftung zeigt eine beweisrechtliche Besonderheit: Nicht die Gesellschaft muss die Pflichtverletzung beweisen, sondern das Organmitglied muss sich nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG (analog) entlasten. Die Beweislastumkehr wirft in der Praxis eine Reihe von Problemen auf, und auch ihre theoretische Fundierung harrte bislang einer abschließenden Klärung. Nadja Danninger beleuchtet das Thema nach einer beweisrechtlichen Einführung aus fünf Blickwinkeln: Rechtsgeschichte, Rechtsdogmatik, Rechtspraxis, Rechtsvergleichung und Rechtspolitik. Die Verfasserin legt die römisch-rechtlichen Wurzeln ebenso frei wie die höchst unterschiedliche Behandlung der Beweislastfrage in 15 untersuchten Rechtsordnungen. Neben der Analyse der Theorie untersucht sie ausgewählte praktische Konstellationen und zeigt damit auf, wie der beweisrechtliche Balanceakt in Theorie und Praxis gelingen kann.

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DOI: 10.1628/978-3-16-159468-7

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