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Die Raumplanung verkörpert eine komplexe, vielschichtige Aufgabe. Das Gemeinwesen kann oftmals nicht sämtlichen Einzelheiten Rechnung tragen, wenn es die Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten grundlegend und grossräumig ordnet. Gleichzeitig unterliegen die von der Raumplanung tangierten Interessen einem stetigen Wandel. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Grundordnung der optimalen Nutzung und Gestaltung mitunter entgegensteht. In einer solchen Konstellation bietet sich nicht selten eine Gestaltungsplanung i.e.S. an. Im Anwendungsbereich dieses Plans besteht typischerweise die Möglichkeit, von der Regel-Raumordnung abweichende Bestimmungen festzulegen. Es ist nicht nur, aber vor allem dieses Potential, welches erlaubt, die städtebaulich einwandfreie Anordnung, Gestaltung und Nutzung von Bauten, Anlagen und natürlichen Freiräumen in suboptimal geregelten Baugebietsabschnitten zu gewährleisten. Mit dem Abweichungspotential gehen spannende Fragen einher. Zunächst interessiert, welche Regeln zum Kreis der potentiellen Objekte gestaltungsplanerischer Abweichungen gehören. Ferner ist entscheidend, welche Voraussetzungen und Grenzen beachtlich sind, wenn mit dem Gestaltungsplan von potentiellen Abweichungsobjekten abweichende Vorgaben gemacht werden. Zu guter Letzt ist fraglich, inwieweit vom planenden Gemeinwesen unabhängige Instanzen überprüfen, ob der Gestaltungsplan ausschliesslich von anerkannten Abweichungsobjekten abweicht und dabei sämtliche im übergeordneten Recht verankerten Abweichungsvoraussetzungen und grenzen erfüllt bzw. einhält. Diesen praxisrelevanten Aspekten nimmt sich die vorliegende Untersuchung an.
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